Kompetenz für Patienten
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Für Patienten

Zahnärztliche und kieferorthopädische Kunstfehler:


Wie führe ich als Patient Beweise? Wie sichere ich Beweise?


Die Beweislast für einen Behandlungsfehler liegt generell beim geschädigten Patienten.

Zu beweisen ist vom Patienten grundsätzlich auch, dass der jeweilige Behandlungsfehler im konkreten Fall einen Schaden verursacht hat.

Begeht der Arzt einen groben Behandlungsfehler, so führt dies zu einer Beweislastumkehr für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Es ist bereits dann eine Umkehr der Beweislast anzunehmen, wenn der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.

 

Kann der Patient einen groben Behandlungsfehler darlegen und nachweisen, dass ein Schaden eingetreten ist, welchen der Behandlungsfehler verursachen konnte, so wird die Ursächlichkeit des Fehlers für den Schaden zu Lasten des Arztes widerleglich vermutet.

Sicherung der Beweise:

Wenn Sie als Patient vermuten, falsch behandelt worden zu sein,
empfehlen wir Ihnen dringend, die Hilfe des Anwalts Ihres Vertrauens in Anspruch zu nehmen, bevor sie weitere Schritte einleiten oder sich weiter behandeln lassen. Häufig muss - bevor eine Weiterbehandlung erfolgen kann - die fehlerhafte Situation dokumentiert werden. Dies erfolgt im Regelfall im Rahmen einer Begutachtung durch einen zahnmedizinischen Sachverständigen.

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, an ein Gutachten zu gelangen. Wir beraten jeweils anhand des Einzelfalles, welche der folgenden Alternativen für den geschädigten Patienten - auch aus Kostengründen - am sinnvollsten ist.

Wenn die Behandlung aufgrund verschiedener Faktoren schnell fortgesetzt werden muss oder Behandlungsfehler zeitnah beseitigt werden müssen, empfiehlt sich entweder die Einholung eines Privatgutachtens oder die Einleitung eines sogenannten selbständigen Beweisverfahrens, welches in Arzthaftungsprozessen statthaft ist.

Beim Privatgutachten sind Sie als Patient bei der Suche nach einem qualifizierten Gutachter nicht auf sich alleine gestellt. Wir arbeiten mit qualifizierten Gutachtern zusammen und stellen für unsere Mandanten die Kontakte her. Das - im Regelfall innerhalb weniger Wochen vorliegende - Privatgutachten ist mit dem Nachteil behaftet, vor Gericht nicht als "verbindliches" Beweismittel zu gelten, sondern es dient nur als "Untermauerung" der Parteivorbringens.

Beim selbständigen Beweisverfahren bestellt das Gericht auf Antrag - relativ zeitnah - einen Gutachter. Bis zur Fertigstellung des Gutachtens vergehen allerdings nicht selten mehrere Monate. Das inhaltliche Ergebnis des Gutachtens ist für Folgeverfahren verbindlich, d.h. der Behandler ist an die Feststellungen des Gutachters gebunden.

Eine weitere - bei Fehlen einer Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Gutachterkosten günstige - Alternative kann es sein, Strafanzeige gegen den behandelnden Arzt zu stellen. Jede fehlerhafte Behandlung ist eine tatbestandliche Körperverletzung, da der Patient in sie nicht eingewilligt hat, sondern nur in die Behandlung "lege artis".

Ist für die Staatsanwaltschaft der Tatverdacht der fahrlässigen Körperverletzung hinreichend ersichtlich, so gibt sie - auf Staatskosten - ein Gutachten in Auftrag. Hierzu werden regelmäßig die Behandlungsakten beschlagnahmt, um den Hergang der Behandlung/Aufklärung nachvollziehen zu können. Liegt das Ergebnis des Gutachtens vor, kann beurteilt werden, ob eine gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz/ Schmerzensgeld Aussicht auf Erfolg hätte.

Es kann auch vorkommen, dass - zum Beispiel aufgrund drohender Verjährung der Ansprüche des Patienten - Klage erhoben werden muss, ohne dass vorher ein Sachverständigengutachten eingeholt werden konnte. Liegt vor Klageerhebung kein Gutachten vor, wird ein solches im Regelfall innerhalb des Klageverfahrens eingeholt. Die Gerichte haben von Amts wegen die Pflicht in Arzthaftungsprozessen schwierige medizinische Fragen aufzuklären. Das gelingt in aller Regel nur mittels der Einholung fachbezogener Sachverständigengutachten.

Die in der Praxis häufigste Methode ist die Einholung eines Gutachtens über die zahnärztliche Schlichtungsstelle. Die Schlichtungsverfahren führen - aus unserer Sicht - lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens und sind zudem für die Parteien nicht bindend, weshalb wir meist den Weg über die Schlichtungsstelle nicht empfehlen. Aus unserer Sicht liefern die Schiedsverfahren häufig auch keine befriedigenden Ergebnisse, weil nicht hinreichend auf die Gutachterauswahl Einfluss genommen werden kann und nicht überprüfbar ist, ob die Kliniken und Ärzte alle Unterlagen unmanipuliert vorlegen.

Wir raten eindringlich, die Vorgehensweise im Rahmen der Beweissicherung mit Ihrem Rechtsanwalt abzustimmen.