Pflichten des Zahnarztes – Rechte geschädigter Patientener
Fehler des Arztes:
Der Behandler, egal ob Zahnarzt oder Kieferorthopäde, hat gegenüber
dem Patienten zwei Hauptleistungspflichten zu erfüllen:
Er muss den Patienten inhaltlich korrekt beraten und aufklären und ihn "lege artis" behandeln.
Fehler des Behandlers können -
Aufklärungsfehler:
Der Zahnarzt ist dazu verpflichtet, den Patienten umfassend über die angedachte Behandlung aufzuklären. Hierzu gehören z.B. die Belehrung über mögliche Risiken, Gefahren, alternative Behandlungsmöglichkeiten und über die finanziellen Rahmenbedingungen.
Dabei umfasst die Aufklärungspflicht nicht nur die Kerngebiete der Zahnheilkunde,
wie Prothetik und Chirurgie, sondern alle Gebiete zahnärztlicher und kieferorthopädischer
Heilkunst.
Folgend sind -
Kommt es dem Patienten erkennbar darauf an -
2. Alternativen zur Versorgung mit Zahnersatz
Der Zahnarzt ist dazu verpflichtet,
über die Möglichkeit einer medizinisch gleichermaßen indizierten alternativen Behandlungsmethode
aufzuklären, z.B. über die Möglichkeit einer teleskopierenden Brückenprothese anstatt
einer Gaumenplatte (OLG Köln, VersR 1999, 1498).
3. Frakturen
Vor der Extraktion von Weisheitszähnen hat der Zahnarzt über das Risiko
einer Kieferfraktur hinzuweisen (OLG Düsseldorf VersR 1997, 620).
4. Medikation
a. Über die möglicherweise fehlende Wirksamkeit umstrittener Medikamente
muss auch im Bereich der Zahnmedizin aufgeklärt werden (OLG München, 1 U 5466/92).
b. Die Gabe von Antibiotika ist vor einer Extraktion, einer Wurzelkanalbehandlung oder einer Hemisektion nicht geboten, sofern der Patient klinisch gesund ist und vor der Behandlung keine Entzündung am Herzen bestand (OLG Stuttgart, 14 U 1/96).
5. Sanierung
Vor einer Komplettsanierung des Gebisses hat der Zahnarzt den Patienten
über die Möglichkeit einer Distraktion der Kiefergelenke mit anschließender Myoarthropatie
(Gelenkerkrankung) hinzuweisen (OLG Frankfurt, OLGR 1997, 237).
6. Totalextraktion
Werden dem Patienten im Wege der Extraktion alle noch vorhandenen
Zähne entfernt, darf dies erst nach vorangegangener Erhaltungsdiagnostik und Erhaltungstherapieversuchen
mit entsprechender Aufklärung vorgenommen werden (OLG Oldenburg, MDR 1999, 676).
7. Zuwarten als Alternative
Bevor einem Patienten in akuter Schmerzsituation Weisheitszähne
extrahiert werden, ist der Patient darauf hinzuweisen, dass es sinnvoll sein könnte,
den Eingriff erst nach einigen Tagen des Zuwartens unter Einsatz starker Schmerzmittel
durchzuführen (BGH NJW 1994, 799).
8. Zurücklassen von Metallteilen
Wird nach einer Behandlung ein abgebrochenes Metallteil
im Kieferknochen zurückgelassen, ist dies in der Regel kein Behandlungsfehler. Der
Patient ist aber über den Verbleib des Metallteils im Kieferknochen aufzuklären (OLG
München, 1 U 2373/01).
Eine unzureichende Aufklärung durch den Behandler kann für den Patienten einen Anspruch
auf Freistellung von der Zahlung des zahnärztlichen Honorars begründen.
Es kommt in
der Praxis leider vor, dass Behandler ihre medizinisch nicht gebildeten Patienten
"vor vollendete Tatsachen" stellen und die von Ihnen bevorzugte Behandlung ohne Darstellung
von Alternativen -
Der Patient kann
wegen der unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung Schadensersatz und Schmerzensgeld
gegenüber dem Behandler fordern. Schmerzensgeld kann -
Behandlungsfehler:
"Was ist ein Behandlungsfehler?"
Der Behandlungsfehler wird als eine nicht angemessene,
unsorgfältige, unrichtige oder nicht mehr zeitgemäße Behandlung durch einen Arzt
zum Schaden des Patienten definiert.
Der Behandlungsfehler stellt eine Pflichtverletzung des zwischen Patient und Arzt
geschlossenen Dienstvertrages (Behandlungsvertrages) dar. Zugleich ist der Behandlungsfehler
auch eine unerlaubte Handlung im Sinne des Deliktrechts. Sowohl aus der begangenen
Pflichtverletzung, als auch der unerlaubten Handlung schuldet der Behandler dem Patienten
Schadensersatz.
Der Arzt hat den Patienten dabei so zu stellen, als wäre ihm der Behandlungsfehler
nicht unterlaufen.
Neben dem Schadensersatz kann der Behandler wegen der fehlerhaften Behandlung auch
Schmerzensgeld schulden. Die Höhe eines Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen
Faktoren ab und ist jeweils konkret am Einzelfall zu ermitteln. Diese Faktoren sind:
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Die
in Deutschland zugesprochenen Schmerzensgelder sind im internationalen Vergleich
deutlich zu gering. Die Höhe eines Schmerzensgeldes wird durch die Präzision des
Vortrages im Verfahren maßgeblich beeinflusst.
Ein durch Behandlungsfehler geschädigter
Patient sollte sein -