Wann verjähren Kunstfehler bei Zahnbehandlungen und kieferorthopädischen Behandlungsfehlern?
Wann muss ich meinen Anspruch geltend machen bzw. wann ist mein Anspruch verjährt?
Die Verjährungsfrist in Arzthaftungsangelegenheiten beträgt grundsätzlich 3 Jahre.
Sie beginnt nach neuem Recht (das heißt für Schadensfälle die seit 2001 eingetreten
sind) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Aber auch in Fällen, die wesentlich länger zurückliegen, kann es sich im Einzelfall
durchaus lohnen, die Verjährungsproblematik anwaltlich prüfen zu lassen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich
großem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt
oder beiseite geschoben wurden und unbeachtet geblieben ist, was jedem hätte einleuchten
müssen.
Der Patient muss also positive Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis von Behandlungsfehlern
haben, um die Verjährungsfrist beginnen zu lassen. Um diese positive Kenntnis zu
haben, muss er nicht nur die wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufs kennen,
sondern auch Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn als
medizinischen Laien ergibt, dass der behandelnde Arzt von dem üblichen ärztlichen
Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht getroffen hat, die nach dem ärztlichen
Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich waren.
Eine solche Kenntnis ergibt sich noch nicht ohne Weiteres bereits daraus, dass aus
den aufgetretenen Komplikationen auf einen Behandlungsfehler hätte geschlossen werden
können. Sogar der Hinweis eines Arztes auf nur mögliche Schadensursachen vermittelt
noch nicht zwingend die Kenntnis der anspruchsbegründeten Tatsachen. Wir haben in
diesem Bereich in den letzten Jahren viele interessante Urteile erwirkt.
Grundsätzlich gilt: Die Verjährung ist immer ausgehend vom konkreten Einzelfall nach
vollständiger Sachverhaltsaufnahme zu prüfen. Vorher ist keine konkrete, juristische
Einschätzung möglich.